Statuten


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1. Der Verein führt den Namen: Spaß am Leben – Forschungsverein zur Erforschung von Erlebniskultur,
Erholungsqualität, Gesundheitsbewusstsein und nachhaltigen Entwicklungskonzepten in Erlebnisparks
2. Der Verein hat seinen Sitz in Grambach
3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine
Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.


§ 2: Zweck


Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei
von politischer und religiöser Zugehörigkeit:
1. Erlebnis-, Erholungs- und GesundheitsGlücksforschung – Das Hauptanliegen des Vereins ist die Erlebnis-,
Erholungs- und GesundheitsGlücksforschung im Bereich moderner Freizeitgestaltung, insbesondere im
Kontext von Erlebnisparks und ähnlichen Einrichtungen. Wir gewinnen wissenschaftliche Erkenntnisse über
die Wirkung solcher Angebote auf das Wohlbefinden und das soziale Miteinander verschiedener
Altersgruppen. Angestrebt wird die Stärkung einer gesundheitsbewussten Freizeitkultur in der Gesellschaft.
Forschungsergebnisse werden einer breiten Öffentlichkeit, Institutionen und Entscheidungsträgern
bereitgestellt, um gesellschaftliche Entwicklungen sowie die Volksbildung aktiv mitzugestalten.
➔ Unser Ziel ist es, durch fundierte Forschung ein besseres Verständnis für die Wirkung moderner
Freizeitangebote zu schaffen und gesellschaftlich nutzbar zu machen.
2. Freizeitverhalten und Erholung - Wir widmen uns der Analyse, wie Erlebnisparks das Freizeitverhalten, die
Lebensqualität und das subjektive Erholungsempfinden von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und
Senioren beeinflussen. Besonderes Augenmerk legen wir auf die Unterschiede zwischen urbanen und
ländlichen Regionen sowie auf innovative Formen der aktiven Erholung. Im Mittelpunkt stehen
gesellschaftliche Trends, neue Freizeitgewohnheiten und Veränderungen im Erleben von Erholung. Impulse
für zukunftsorientierte und bedarfsorientierte Freizeitangebote werden entwickelt.
➔ Unser Ziel ist es, nachhaltige und lebensnahe Freizeitkonzepte zu initiieren, die zu mehr Lebensqualität
Glück und Erholung in allen Altersgruppen beitragen.
3. Gesundheitliche Effekte und Inklusion – Eine Herzensangelegenheit des Vereins ist die Erforschung
gesundheitlicher Auswirkungen aktiver Freizeitgestaltung und sozialer Interaktion in Erlebnisparks. Zudem
wird untersucht, inwieweit Barrierefreiheit und inklusive Teilhabe für Menschen mit Behinderungen
gewährleistet sind und wie diese weiter gestärkt werden können. Die positive Beeinflussung von
körperlichem und psychischem Wohlbefinden durch gemeinschaftliche Aktivitäten steht dabei im Fokus.
Eingesetzt wird sich für die Stärkung einer gerechten Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben.
➔ Unser Ziel ist es, gesundheitliche Chancengleichheit, Teilhabe und Inklusion durch evidenzbasierte
Erkenntnisse zu stärken.
4. Nachhaltigkeit, gesellschaftliche Integration und Umweltschutz - Im Rahmen der Forschungsarbeit werden
ökologische, nachhaltige und soziale Konzepte in Erlebnisparks untersucht – etwa Energieeffizienz,
Müllvermeidung, umweltfreundliche Mobilität, integrative Gemeinschaftsangebote sowie Maßnahmen zum
Umwelt- und Naturschutz. Wissenschaftliche Grundlagen für die Weiterentwicklung von Erlebnisparks als
Orte der Erholung, Gesundheit, Glück, gesellschaftlichen Integration und ökologischen Verantwortung
werden geschaffen. Analysiert werden innovative Ansätze für den verantwortungsvollen Umgang mit
Ressourcen, den Schutz der Natur sowie zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Die gewonnenen
Erkenntnisse tragen zu einem reflektierten Bewusstsein für Nachhaltigkeit, Umweltschutz und
gesellschaftliche Teilhabe bei.
➔ Unser Ziel ist es, Erlebnisparks als Vorreiter für nachhaltige, umweltbewusste und sozial integrative
Freizeitgestaltung weiterzuentwickeln.
5. Mildtätigkeit und Unterstützung von Bedürftigen - Für uns bedeutet Mildtätigkeit, Menschen selbstlos zu
unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, sowie diejenigen, die sich in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Unser Ziel ist es, diesen Menschen durch gezielte Unterstützung
zu helfen und ihnen langfristig neue Perspektiven zu eröffnen.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes


Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:
a.) Als ideelle Mittel dienen:
1. Betrieb von Volks-Bildungs-, Gesundheits- und Forschungsstätten
2. Bildungsangebote, gesellschaftlicher Wandel & Gesundheitsbewusstsein
➔ Der Verein entwickelt vielfältige Bildungsformate wie Workshops, Seminare und Gesprächsreihen, die
Menschen dazu ermutigen, sich mit Fragen von Erlebniskultur, Erholung und nachhaltiger
Lebensgestaltung auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt stehen Themen wie gesundheitsbewusstes
Freizeitverhalten, gesellschaftliche Teilhabe, ökologische Verantwortung und die Bedeutung sozialer
Begegnungsräume für das individuelle und gemeinschaftliche Wohlbefinden.
3. Forschung, Entwicklung & Durchführung und Begleitung interdisziplinärer Forschungsprojekte
➔ Der Verein initiiert und begleitet interdisziplinäre Forschungsprojekte, um die vielfältigen Zusammenhänge
von Erlebniskultur, Erholung, Gesundheitsbewusstsein und nachhaltiger Lebensgestaltung in
verschiedenen Alters- und Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich zu untersuchen. Im Fokus stehen dabei
auch Fragen der gesellschaftlichen Integration, ökologischen Verantwortung und barrierefreien Teilhabe
im Kontext von Erlebnisparks und modernen Freizeitwelten.
4. Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen
Gemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen
Institutionen
5. Durchführung und Begleitung von Forschungs-, Gesundheits- und Bildungsprojekten
6. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
7. Vernetzung und Kooperation im Forschungsfeld Freizeit, Gesundheit und Nachhaltigkeit
Die inhaltliche Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, gesellschaftlichen Initiativen sowie
engagierten Einzelpersonen ermöglicht es, vielfältige Perspektiven auf Erlebniskultur, Erholung,
Gesundheit und nachhaltige Entwicklung miteinander zu verbinden. Besonderes Gewicht erhält dabei die
internationale Vernetzung mit Forschenden, Studierenden, Fachkräften und Interessierten, die sich mit
gesellschaftlichen, ökologischen und kulturellen Fragestellungen im Kontext moderner Freizeitwelten
beschäftigen.
8. Das Wissen aus der Vereinstätigkeit wird allen interessierten Mitgliedern weitergegeben
➔ Unser Anliegen ist es, Menschen positiv miteinander zu verknüpfen, um den maximalen
Synergieeffekt zu erzielen.
9. Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops, Versammlungen, Veranstaltungen und Webinaren
10. Forschungs-, Bildungs-, Gesundheitsexpeditionen in den Zweckthemen nur für Mitglieder
11. Erleben von Forschungs-, Bildungs-, Gesundheits- und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und
Ausland - auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen
12. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
➔ Öffentlichkeitsarbeit: Durch die Veröffentlichung von Texten, Diskussionsbeiträgen und
Reflexionsimpulsen beteiligt sich der Verein am öffentlichen Diskurs zu Themen wie Glücksforschung,
individueller Lebensgestaltung und sozialer Verantwortung.
13. Betreiben von Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Videos über virtuelle
Plattformen
14. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert
15. Schaffung, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen
Symbiosen, Studien, Workshops, Webinaren, Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Online-
Austausch, Social Media Kommunikation und Auftritte, Online-Kongresse, Podcasts, Live Videos, Vlogs,
Streams, Blogs und weiteren zukünftigen Kommunikationsmitteln
16. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten
zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein
aufgestellten Richtlinien
17. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur
Entwicklung des Menschen und seiner sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten
Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder

b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
1. Mitglieds- und Förderbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops, Seminare
2. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen
3. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Schenkungen, Sponsoring, Fundraising
4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus privater und öffentlicher Hand)
5. Erlöse aus Bildung, Forschung, Gesundheit und Zufallsgewinnen
6. Erlöse aus Projekten, Publikationen und Veranstaltungen
7. Erlöse von Vereinsprodukten
8. Subventionen und Förderungen
9. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
10. Erlöse aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben
11. Einnahmen aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen, freiwillige Verwertungen, Urheber-
und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte, Einnahmen aus Vergabe von Zertifikaten,
Qualitätssiegeln, Gütesiegeln, Zeugnissen oder Urkunden
12. Beiträge aus Forschungs-, Bildungs-, Innovations-, Gesundheits- und Wissenschaftsfonds
13. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
14. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als
auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO
Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken
untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung
der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist,
in Wettbewerb.
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne
entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr
als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten
Einlagen ist auf den Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen auf den
gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren
Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter
10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO-Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den
§§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als
50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine
Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs.
1 BAO tätig werden.

§ § 5: Arten der Mitgliedschaft


1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentlicheMitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinstätigkeit und sind zur Zahlung eines
Jahresbeitrags verpflichtet.
3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
a. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in derMitgliederversammlung.
b. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben keinWahlrecht.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.


§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft


1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der/die Präsident/in.
3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die
Einhebung eines Aufnahmebeitrags.


§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf jeweils ein weiteres
Jahr; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende
Mitglied durch sein Verhalten (unehrenhaft), Nichtbeachtung der Satzung und das Ansehen oder die
Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu
beenden.
5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits
bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos
schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium
beschlossen werden.


§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Rechte:
a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für
diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur
ordentlichen Mitgliedern zu.
c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.

d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
f. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.
2. Pflichten:
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden und Abbruch erleiden könnte.
b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zubeachten.
c. Die ordentlichen und außerordentlichenMitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in
der vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 9: Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 10: Generalversammlung


1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG.) binnen vier Wochen
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Das einberufende Organ entscheidet über die Form der Durchführung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für
Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem
Chatroom. Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte
wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die
Vizepräsident/in.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung desVereins
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehendeFragen


§ 12: Präsidium


Das Präsidium besteht aus:
a. Präsident/in
b. Vize-Präsident/in
1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das
Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium
ist persönlich auszuüben.
3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder
mündlich einberufen.
4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen
anwesend sind.
5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der
Präsident ein Dirimierungsrecht hat.
6. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in.
7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
durch Enthebung und Rücktritt.
8. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
9. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
10. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.


§ 13: Aufgaben des Präsidiums


1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder.
2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen
dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine
Geschäftsordnung beschlossen werden.
4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
b. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
c. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung einer Beitrittsgebühr
f. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung
h. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/Die
Präsident/in vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
2. Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Präsidenten und des Vize-Präsidenten.
3. Die Aufwände bei Tätigkeiten für den Verein werden als Spesenersatz gegen Belegvorlage abgegolten.
4. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
5. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem
Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
7. Der/Die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Präsidium.
8. Der Präsident/die Präsidentin wird bei Verhinderung vom Vize-Präsidenten/von der Vize-Präsidentin
vertreten.


§ 15: Rechnungsprüfer


1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als
Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die
Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16: Schiedsgericht


1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sollte es
nicht möglich sein, für diese Aufgaben ordentlichen Vereinsmitglieder zu gewinnen, so können auch dem
Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter berufen werden. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen
begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine
Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene
Vermögen wieder nur für gemeinnützige, spendenbegünstigte oder mildtätige Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff BAOverwenden.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen


Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine
durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.